Lehrrettungswache
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Ausbildung
Standorte und Ansprechpartner DRK-Rettungsdienst “Obere Saale” gGmbH Lehrrettungswache Pößneck Bärenleite 33 07381 Pößneck Ansprechpartner: Herr Mario Zoller Tel.: 03647-462140 Email: drk-rdos-poessneck@drk-sok.de DRK-Rettungsdienst “Obere Saale” gGmbH Lehrrettungswache Schleiz Am Trömel 3 07907 Schleiz Ansprechpartner: Danny Jäger Tel.: 03663-484010 Email: drk-rdos-schleiz@drk-sok.de Aufgaben und Ausstattung Unsere anerkannten Lehrrettungswachen erfüllen folgende Kriterien: 1.1 Die Lehrrettungswache ist durch den Träger in den öffentlich - rechtlichen Rettungs- dienst einbezogen (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Sie hat personell und materiell darauf eingerichtet zu sein, Auszubildenden das erforderliche praktische Wissen zu vermitteln. 1.2 Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss vom Betreiber bzw. Träger der Rettungswache eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation und eine abgeschlossene Facharztweiterbildung mit Bezug zur Notfallmedizin sowie über mehrjährige regelmäßige und anhaltende Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein. 1.3 Die Lehrrettungswache ist ganzjährig im Dienst. 1.4 Das Notfallaufkommen soll ca. 1000 Einsätze in der Notfallrettung je Lehrrettungswache und Jahr unter Anerkennung aller Rettungseinsätze betragen, damit den Auszubildenden eine ausreichende Praxiserfahrung ermöglicht werden kann. Das Notfallaufkommen ist durch den Aufgabenträger zu bestätigen. Abweichungen von der Anzahl der Einsätze sind bei Gewährleistung der Anforderungen an die praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu § 1Abs. 1 Nr.2 NotSan-APrV möglich. 1.5 Für die gesamte praktische Tätigkeit an der Lehrrettungswache ist ein/eine verant- wortliche/r Praxisanleiter/in für höchstens je zwei Auszubildende zu benennen. Der Praxisan-leiter soll die Auszubildenden im realen Einsatzgeschehen anleiten, dabei theoretische Ausbil-dungsinhalte in die praktische Ausbildung integrieren, gezielte Ausbildungsaufträge an die Aus-zubildenden verteilen und deren Erfüllung überwachen. In die praktische Ausbildung sind praktische Demonstrationen und Schulungen am Übungs-phantom zu integrieren. Es ist sicherzustellen, dass der Praxisanleiter im notwendigen Umfang Freiräume für die Ausbildungstätigkeit erhält und dass nicht mehr als ein Auszubildender zeitgleich anwesend ist. 1.6 Die Ausbildung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 NotSanAPrV durch Praxisanleiter/innen, die - eine Erlaubnis nach § 1 NotSanG besitzen oder nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent berechtigt sind, - eine mindestens zwei jährige Berufserfahrung im Rettungsdienst als Notfallsanitäter oder – für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren nach Inkrafttreten der NotSanAPrV und damit bis zum 31.12.2020 - eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent in den vergangenen 5 Jahren nachweisen und - eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 220 Stunden entsprechend der vereinbarten modularen Weiterbildungsregelung nachweisen bzw. für den Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahren und damit bis spätestens 31.12.2018 über eine Ausnahmezulassung der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 NotSanAPrV verfügen; Personen sind zur Praxisanleitung in einer Lehrrettungswache gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 NotSan - APrV bis zum 31.12.2018 geeignet, wenn sie über eine Berufserlaubnis als Rettungsassistent verfügen, eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent nachweisen, über eine Weiterbildung zum Lehrrettungsassistenten gem. dem Curriculum der Hilfsorganisationen über 120 Stunden oder gem. einer dieser vergleichbaren Weiterbildung im berufspädago- gischen Bereich verfügen; den Nachweis der Tätigkeit als Lehrrettungsassistent in den letzten beiden Jahren erbringen. - für die vorbenannten Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise erbringen sowie - den Nachweis der Teilnahme am vorgeschriebenen jährlichen Fortbildungs- programm erbringen. Näheres dazu ist der Thüringer Verordnung zur Fort- und Weiterbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals - nach deren Inkrafttreten - zu entnehmen.
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